§ 17
Staatsaufsicht, Genehmigungsbehörde
(1) Die gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes dem Land Berlin über die Anstalt zustehende Staatsaufsicht wird von der für den Sport zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. Diese hat ferner ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung des Vorstands und der Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie ein Aufhebungsrecht hinsichtlich solcher Beschlüsse.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde für die Entgelte für die Grundversorgung der Benutzer sowie die Nutzungsvorschriften.
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