§ 35
Übergangsvorschriften für Fraktionsvorsitzende
Erfüllt ein Fraktionsvorsitzender bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Fassung vom 6. März 1975 (GVBl. S. 954), so wird die Amtszeit als Fraktionsvorsitzender bei der Berechnung seiner Versorgung nach Maßgabe des alten Rechts berücksichtigt. Erfüllt ein hauptberuflicher Fraktionsvorsitzender bei Beendigung der 7. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des in Satz 1 genannten Gesetzes, so richtet sich seine Versorgung nach altem Recht, wenn ihm aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes geringere Versorgungsleistungen zustehen würden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Fraktionsvorsitzenden.
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