Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Abgeordnetenhauses von Berlin
(Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Vom 21. Juli 1978
§ 26
Verwendung im öffentlichen Dienst
Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verwendung im Sinne des
§ 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
.
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