§ 14
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (
Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes
), der Freiheit der Person (
Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
) sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (
Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes
) eingeschränkt.
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