§ 7
Besuche
Abschiebungshäftlinge dürfen Besuch empfangen. Besuche von Rechtsanwälten oder Vertretern anerkannter auf dem Gebiet der Flüchtlingsarbeit tätiger Organisationen sind außerhalb etwaiger Zeitkontingente nach Satz 1 zulässig. Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß der Besucher sich und seine mitgeführten Gegenstände durchsuchen läßt. Das Nähere regelt die Gewahrsamsordnung.
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