§ 53
Verfahren
(1)
1
Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen.
2
Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2)
1
In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden.
2
Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
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