Nummer 16
Gesundheitswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
(1)
- a)
-
die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben zur Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem
Infektionsschutzgesetz
, der
Trinkwasserverordnung
, den internationalen Gesundheitsvorschriften, den europäischen Verordnungen und Richtlinien in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe, soweit nicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (
Nummer 3 Absatz 1
) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (
Nummer 32 Absatz 14
) zugewiesen,
- b)
-
die Einleitung von Maßnahmen zur Unterbringung von psychisch erkrankten Personen sowie die Aufsicht über die Durchführung der Unterbringung zur Gefahrenabwehr gemäß
§ 20 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
;
(2) die Überwachung des Einzelhandels mit frei verkäuflichen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken und außerhalb der tierärztlichen Hausapotheken;
(3) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
(4) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;
(5) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;
(6) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;
(7) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen.
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