Nummer 10
Umweltschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der für Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (
Nummer 3 Absatz 1
), der Bezirksämter (
Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a
und
Nummer 18 Absatz 1
) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (
Nummer 24 Absatz 3
);
(2) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (
Nummer 16 Absatz 1 Buchstabe a
,
Nummer 18 Absatz 1 und 2
) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
und dem
Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin
, soweit nicht die Bezirksämter (
Nummer 15 Absatz 1 Buchstabe c
und
Nummer 18 Absatz 1 und 2
) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (
Nummer 24 Absatz 3
) zuständig sind ; dazu gehören insbesondere die Bekanntgabe nach
§ 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
von Stellen im Sinne von
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und Sachverständigen im Sinne des
§ 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie von Messgeräteprüfstellen nach
§ 13 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)
;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem
Kreislaufwirtschaftsgesetz
und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, nach der europäischen
Abfallverbringungsverordnung
, nach dem
Abfallverbringungsgesetz
, nach dem
Verpackungsgesetz
und nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin
und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (
Nummer 18 Absatz 3 bis 5
) zuständig sind, und nach
§ 3 Absatz 4
, den
§§ 5
bis
16
und nach
§ 18 des Batteriegesetzes
einschließlich der dazu erforderlichen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 22 des Batteriegesetzes
und der entsprechenden Anordnungen und Überwachungen nach den
§§ 62
und
47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz
und dem
Berliner Bodenschutzgesetz
in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nach dem auf Grund einer gemäß
§ 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, sowie außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, sowie auf Grundstücken, bei denen ein Freistellungsverfahren nach dem
Umweltrahmengesetz
anhängig ist, und die Freistellungsverfahren nach dem
Umweltrahmengesetz
;
(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 3 Absatz 1
) oder die Bezirksämter (
Nummer 18 Absatz 1 bis 7
) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem
Wasserhaushaltsgesetz
, dem
Abwasserabgabengesetz
, dem
Berliner Wassergesetz
und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (Gewässeraufsicht einschließlich Eisaufsicht), soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 11 Buchstabe k
) oder die Bezirksämter (
Nummer 18 Absatz 7 bis 10 und 14
) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben nach dem
Wasserverbandsgesetz
und dem
Wassersicherstellungsgesetz
;
(8) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei der Genehmigung von und der Aufsicht über Anlagen im Sinne von
§ 7 Absatz 1 des Atomgesetzes
und im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen im Sinne von
§ 2 Absatz 1 des Atomgesetzes
, der Strahlenschutz im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen und die Bestimmung von Messstellen und sonstigen Stellen nach der
Strahlenschutz
- und der
Röntgenverordnung
handelt und sonstige Ordnungsaufgaben, die der obersten Landesbehörde im Strahlenschutz durch Bundesgesetz zugewiesen werden, sowie die Ordnungsaufgaben im Bereich der Umweltradioaktivitätsbestimmung nach
§ 3 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
;
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem
Gentechnikgesetz
und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (
Nummer 29 Absatz 2
) zuständig ist,
- a)
-
bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten, soweit ein gemeinsamer Anlagenteil mit einer nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt,
- b)
-
beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden;
(10) die Einteilung, Auflösung sowie Ausschreibung der Schornsteinfeger-Kehrbezirke, die Auswahl, die Bestellung und die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk sowie die hiermit zusammenhängenden Ordnungsaufgaben und die Durchführung von Bußgeldverfahren nach
§ 24 Absatz 1 Nummer 6 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
.
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