§ 30
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
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das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben unerlässlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
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das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern,
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das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach
§ 29
oder eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot nach
§ 29a
durchzusetzen,
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das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme oder Vorführung der Person nach den
§§ 229
,
230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
zulässig ist.
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
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