Allgemeines Gesetz zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
in der Fassung vom 11. Oktober 2006
§ 65
Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach
§ 63
oder
§ 64
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
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