Nummer 17
Jugend und Familie
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:
(1) die Durchführung des
Jugendschutzgesetzes
;
(2) - aufgehoben -;
(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (
§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
), sofern nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 6
) zuständig ist;
(4) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege (
§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
);
(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Pflegeerlaubnis (
§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
).
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ASOG+BE+Nummer+17&psml=bsbeprod.psml&max=true