Nummer 9
Berufsbildung
Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 27 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
,
§ 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes
und
§ 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung
.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ASOG+BE+Nummer+9&psml=bsbeprod.psml&max=true