Nummer 35
Verkehrslenkung Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:
(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der
Straßenverkehrs-Ordnung
einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach
§ 44 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung
;
(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (
Nummer 22b Absatz 4 bis 7
) zuständig sind;
(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei
- a)
-
verkehrlichen Maßnahmen nach
§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung
im Zusammenhang mit obersten Bundesbehörden, parlamentarischen Einrichtungen, diplomatischen und konsularischen Vertretungen und besonders gefährdeten Objekten,
- b)
-
Maßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sowie bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbahnen und der Linienführung des ÖPNV einschließlich der dafür erforderlichen Anordnungen,
- c)
-
Maßnahmen für überörtliche Radwegeführungen,
- d)
-
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wegweisung und Wegeleitsystemen mit Ausnahme der Anordnung von Straßennamensschildern,
- e)
-
Maßnahmen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen,
- f)
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Verkehrsbeeinflussungsanlagen einschließlich der Parkleitsysteme,
- g)
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der Anordnung von Lichtzeichenanlagen sowie von lichtsignaltechnischen Maßnahmen einschließlich der flankierenden Maßnahmen,
- h)
-
der Erteilung von Anordnungen, Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten;
(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach
§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
;
(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
sowie dem
Energiesicherungs-
und dem
Bundesleistungsgesetz
;
(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);
(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;
(8) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach
§ 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
in Bezug auf Halt- und Parkverbote (
§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung
) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht (
§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung
);
(9) die Erteilung von Erlaubnissen nach
§ 29 Absatz 2
und
§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung
für Veranstaltungen, die sich über das Land Berlin hinaus erstrecken oder mehrere Länder berühren.
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