§ 68
Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
1
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen.
2
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ASOG+BE+%C2%A7+68&psml=bsbeprod.psml&max=true