Berliner Hinterlegungsgesetz
(BerlHintG)
Vom 11. April 2011
§ 8
Annahme zur Hinterlegung
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Verfügung ergeht:
1.
auf Antrag der hinterlegenden Person, wenn sie die Tatsachen angibt, aus denen ein gesetzlicher Hinterlegungsgrund hervorgeht oder wenn sie nachweist, dass sie durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=HintG+BE+%C2%A7+8&psml=bsbeprod.psml&max=true