§ 8
Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder,
des Bundes sowie ausländischer Staaten in Berlin
(1)
1
Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen
- 1.
-
auf Anforderung oder mit Zustimmung des Polizeipräsidenten in Berlin,
- 2.
-
in den Fällen des
Artikels 35 Abs. 2 und 3
und des
Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes
,
- 3.
-
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn der Polizeipräsident in Berlin die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
- 4.
-
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
- 5.
-
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den in Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern oder mit dem Bund geregelten Fällen.
2
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist der Polizeipräsident in Berlin unverzüglich zu unterrichten.
(2)
1
Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin.
2
Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidenten in Berlin; sie unterliegen insoweit dessen Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, soweit völkerrechtliche Verträge oder Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Amtshandlungen dieser Bediensteten allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
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