§ 46a
Aufzeichnung von Anrufen
1
Die Polizei und die Ordnungsbehörden können Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen.
2
Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3
Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung ist.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ASOG+BE+%C2%A7+46a&psml=bsbeprod.psml&max=true