Artikel 2
Anwendbare Vorschriften
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die
Artikel 1
bis
18
,
Artikel 20
bis
24
und
Artikel 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen
vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-l-I; BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Berlin entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Baukammer Berlin aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die Berliner Mitglieder der Ingenieurversorgung die jeweilige Bemessungsgrenze für die alten Bundesländer.
(4) Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Berlin zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Berlin in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
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