Artikel 3
Übernahmebestand
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Baukammer Berlin sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.
Fußnoten
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