§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.
Verkündet als Artikel 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (GVBl. S. 309),
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