§ 13
Persönliche Eignung
§ 72a Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
findet auf die im öffentlichen Gesundheitsdienst und bei der Zentralen Stelle tätigen Personen entsprechende Anwendung. Soweit Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch Dritte wahrgenommen werden, findet
§ 72a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechende Anwendung.
Fußnoten
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