§ 5
Handels-, Schiffs-, Partnerschafts- und Güterrechtsregister,
unternehmensrechtliche Streitigkeiten
Die Führung des Handels-, des Binnenschiffs-, des Seeschiffs- und des Schiffsbauregisters, des Partnerschafts- und des Güterrechtsregisters und die Zuständigkeit für unternehmensrechtliche Verfahren im Sinne des
§ 375 Nummer 1 und 3 bis 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
werden im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Charlottenburg zugewiesen.
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