§ 15
Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
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