§ 4
Gewährträger
(1) Gewährträger der Anstalt ist das Land Berlin. Das Land haftet uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit aus deren Vermögen keine Befriedigung zu erlangen ist.
(2) Das Land Berlin gewährt einen Zuschuß, soweit die Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus eigener Kraft nicht in der Lage ist.
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