§ 24c
Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung
(1) Die Polizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
- 1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
- 2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 oder Nummer 4 vorliegen oder
- 3.
eine Person oder ein Fahrzeug nach § 27 Absatz 1 und 2 polizeilich ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorsteht.
(2) 1 Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden. 2 Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen. 3 Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. 4 Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
(3) 1 Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen. 2 Der Bericht enthält Angaben über Anlass, Ort und Dauer der Maßnahmen.
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