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Allgemeines Gesetz zum Schutz
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
in der Fassung vom 11. Oktober 2006
Nummer 21
Wirtschaft
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:
die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere
- a)
-
die Entgegennahme von Anzeigen über den Beginn, die Aufgabe und die Veränderung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (
Nummer 23 Absatz 6
) zuständig ist,
- b)
-
die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse, die Untersagung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten mit Ausnahme der in
Nummer 11 Buchstabe a bis i
,
Nummer 12 Absatz 3
,
Nummer 23 Absatz 1 und 5
,
Nummer 32 Absatz 2, 4 und 7
und
Nummer 33 Absatz 8 bis 10
bezeichneten Aufgaben,
- c)
-
die Erteilung der Erlaubnis für gewerbsmäßig veranstaltete Schaustellungen von Personen mit nicht überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sowie die Hergabe von Räumen für derartige Veranstaltungen,
- d)
-
die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten und zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, ausgenommen Glücksspiele und Ausspielungen, die nicht Bestandteile von Volksbelustigungsveranstaltungen sind, und Lotterien, sowie zum Betrieb von Spielhallen, Spielkasinos und ähnlichen ausschließlich oder überwiegend dem Spielbetrieb dienenden Unternehmen mit Ausnahme von Spielbanken,
- e)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem
Gaststättengesetz
und der Gaststättenverordnung, soweit nicht die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 12 Absatz 6
) oder der Polizeipräsident in Berlin (
Nummer 23 Absatz 6
) zuständig sind; die ortspolizeilichen Aufgaben zur Durchführung des
Milch- und Margarinegesetzes
,
- f)
-
die Ausstellung von Gewerbelegitimationspapieren aller Art,
- g)
-
die Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellerinnen und Ausstellern sowie Anbieterinnen und Anbietern an diesen Veranstaltungen; die Aufsicht auf den Wochenmärkten,
- h)
-
die Verlängerung der Fristen zur Verwertung von Pfändern und zur Abführung von Überschüssen aus Pfandverwertungen sowie die Entgegennahme der Überschüsse,
- i)
-
die Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen; die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach
§ 56 Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung
,
- j)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über juristische Personen und Personenvereinigungen sowie über natürliche Personen,
- k)
-
die Überwachung der Einhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften,
- l)
-
die Überwachung der gewerblichen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände außerhalb ständiger Betriebsstätten mit Ausnahme der Aufgaben nach
§ 23 Absatz 6 und 7 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
sowie die Überwachung des Lagerns pyrotechnischer Gegenstände in Verbindung mit offenen Verkaufsstellen
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