Nummer 24
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:
(1)
- a)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem
Arbeitsschutzgesetz
, dem
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
, dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
, dem
Mutterschutzgesetz
, dem
Arbeitszeitgesetz
, dem
Heimarbeitsgesetz
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der
Betriebssicherheitsverordnung
, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 14 Absatz 2
), die Bezirksämter
(Nummer 18 Absatz 1
und
Nummer 19 Absatz 3
) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig sind,
- b)
-
die Überwachung der Pflichten nach
§ 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes
,
- c)
-
die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen nach
§ 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
, nach
§ 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes
sowie nach
§ 9 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes
,
- d)
-
die Ordnungsaufgaben nach der
Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
für den in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1
dieser Verordnung genannten Personenkreis;
(2)
- a)
-
die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes
und nach
§ 1 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung
sowie bei Anlagen nach
§ 4 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen des Landes Berlin
, soweit nicht die Bauaufsichtsbehörden (
Nummer 1 Absatz 1
und
Nummer 15 Absatz 1
) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig sind,
- b)
-
die Ordnungsaufgaben nach dem
Produktsicherheitsgesetz
in Verbindung mit den nur aufgrund des
Produktsicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, die der nach
§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes
zuständigen Behörde obliegen, sofern nicht gemäß
§ 24 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes
eine durch andere Rechtsvorschriften begründete Zuständigkeit gegeben ist,
- c)
-
der Vollzug des Abschnitts 2 der
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
- a)
-
bei Anlagen im Sinne der
§§ 4
und
22 Absatz
1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von
§ 2 Nummer 30 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes
sind und soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig ist,
- b)
-
bei Anlagen im Sinne der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
, sofern sie auf einem Kraftwerksgelände betrieben werden;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem
Sprengstoffgesetz
, soweit nicht die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 14 Absatz 2 Buchstabe e
), die Bezirksämter (
Nummer 19 Absatz 5
und
Nummer 21 Buchstabe n
) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig sind;
(5) der Strahlenschutz bei ionisierender Strahlung, soweit nicht die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (
Nummer 10 Absatz 8
) zuständig ist;
(6) die Durchführung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des
Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
,
(7) die Ordnungsaufgaben nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien über gefährliche Stoffe, auf die in Arbeitsschutzvorschriften und im
Chemikaliengesetz
verwiesen wird, sowie nach dem
Chemikaliengesetz
und den aufgrund des
Chemikaliengesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, die dem Schutz von Personen (Beschäftigte und Andere) dienen und die nicht ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes erlassen wurden, soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (
Nummer 30 Absatz 2
) zuständig ist;
(8) die Ordnungsaufgaben nach der
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
, der
Chemikalien-Klimaschutzverordnung
, der
Chemikalienrechtlichen Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke
und nach Europäischen Verordnungen und Richtlinien, auf die in diesen drei Verordnungen verwiesen wird, soweit es nicht Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht sind;
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
, der
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
, der
Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
und der
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden begründen;
(10) die Ordnungsaufgaben nach dem
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz
, mit Ausnahme der in
§ 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes
dargestellten Aufgaben der obersten Landesbehörde;
(11) die Ordnungsaufgaben nach dem
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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