Nummer 3
Gesundheitswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich
- a)
-
des
Infektionsschutzgesetzes
, der
Trinkwasserverordnung
sowie der Badegewässerverordnung,
- b)
-
der internationalen Gesundheitsvorschriften,
- c)
-
der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;
(2) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;
(3) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärztinnen und Ärzten nach den
§§ 9
und
10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
;
(4) die Benennung von benannten Stellen nach
§ 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes
, die Anerkennung von Mindestkriterien nach
Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes
und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach
§ 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes
.
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