§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung
(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Abgeordnetenhaus zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
(4) Für die Dauer der Mandatszeit ist auf Antrag Teilzeitarbeit oder Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Nach Beendigung der Mandatszeit muß ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag auf Gewährung von Teilzeitarbeit oder Sonderurlaub unter Fortfall der Bezüge kann von dem Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange der Gewährung entgegenstehen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ausgeschlossen erscheint, für die Ausfallzeit des Abgeordneten eine Teilzeitkraft oder eine Ersatzkraft einzustellen, und dem Arbeitgeber der Verzicht auf eine solche Aushilfskraft nicht zugemutet werden kann.
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