§ 12
Höhe der Altersentschädigung
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von neun Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach
§ 6 Abs. 1
. Sie erhöht sich vom elften Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr, wie aus der diesem Gesetz beigefügten
Tabelle
ersichtlich, um 3 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 anteilig (im Verhältnis der genannten Zeiten zu höchstens 20 Jahren) mit der Entschädigung nach
§ 6 Abs. 2
zu Grunde gelegt
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