Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 8
Kammerrat
(1) Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach
Art. 6
Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach
Art. 6
Abs. 3 Satz 6 mit bei:
- 1.
-
Änderung der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
- 2.
-
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
- 3.
-
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
- 4.
-
der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,
- 5.
-
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
- 6.
-
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
- 7.
-
bei der Aufstellung des Stellenplans nach
Art. 6
Abs. 7.
Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
Art. 3
Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.
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