Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 26
Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2)
1
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden.
2
Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist
§ 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung
entsprechend anwendbar.
(3)
1
Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.
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