Bekanntmachungen über das Inkrafttreten
des am 11. Januar 2001 unterzeichneten Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder
der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
sowie gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Staatsvertrages
zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin
über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin
zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Art. 39
Datenübermittlung
(1) Die Rechtsanwalts- und die Steuerberaterkammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung jeweils den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie den Beginn und das Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft bei der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung von Bedeutung sein kann.
(2) Die Patentanwaltskammer übermittelt der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Kammermitglieder mit Kanzleisitz in Bayern, sowie den jeweiligen Zeitpunkt der Einrichtung und der Aufgabe des Kanzleisitzes in Bayern (
§ 26 PatAnwO
).
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