§ 12
Ausweis der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
(1) In die DM-Eröffnungsbilanz sind nach den hierfür geltenden Gliederungsvorschriften die in der Altbankenrechnung ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (einschließlich der Rückstellungen und der westdeutschen Vermögenswerte und westdeutschen Verbindlichkeiten) mit denselben Wertansätzen zu übernehmen. Hierbei ist die Altbankenrechnung nach ihrem letzten bestätigten Stande zugrunde zu legen.
(2) Für Verbindlichkeiten aus Versorgungsleistungen und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen findet
§ 29 des D-Markbilanzgesetzes
mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des 1. April 1949 der Stichtag der Altbankenrechnung tritt. Reicht der Rückstellungsbetrag nach
§ 8 Abs. 3
zuzüglich eines in der Altbankenrechnung als westdeutsche Verbindlichkeit ausgewiesenen Rückstellungsbetrages nicht aus, um in der DM-Eröffnungsbilanz Rückstellungen nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1
und
§ 29 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes
zu bilden, so ist in der DM-Eröffnungsbilanz eine Rückstellung mindestens in der nach
§ 29 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes
für sämtliche laufenden Pensionen erforderlichen Höhe auszuweisen. Übersteigt die in der Altbankenrechnung ausgewiesene Rückstellung diesen Betrag, so ist insoweit eine Teilrückstellung für die Anwartschaften nach
§ 29 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes
zu bilden.
(3) Kann die Altbank zur Zeit der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auch für die in einer Zusatzrechnung (
§ 4
) auszuweisenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, so sind in die DM-Eröffnungsbilanz auch die in der Zusatzrechnung ausgewiesenen Verbindlichkeiten zu übernehmen.
(4) Liegen die Voraussetzungen von Absatz 3 nicht vor, so sind auszuweisen
- 1.
-
auf der Passivseite der DM-Eröffnungsbilanz die Kapitalverbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen unter Einbeziehung derjenigen Verbindlichkeiten dieser Art, die in eine Zusatzrechnung aufzunehmen wären,
- 2.
-
auf der Aktivseite nach
§ 54 Abs. 1 des Umstellungsergänzungsgesetzes
ein Posten in Höhe des Betrages, der nach Nummer 1 zusätzlich auf der Passivseite ausgewiesen wird. Wird in der Altbankenrechnung eine Überdeckung ausgewiesen, die das der Altbank nach
§ 45 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes
zustehende vorläufige Eigenkapital übersteigt, so vermindert sich der im Satz 1 bezeichnete Betrag um den Überschuß.
(5) Können die voraussichtlichen Kosten der Abwicklung der am Stichtag vorhandenen Vermögenswerte und Verpflichtungen voraussichtlich nicht durch entsprechende Erträge gedeckt werden, so ist in der DM-Eröffnungsbilanz eine entsprechende Rückstellung zu bilden.
(6) Ferner sind auf der Aktivseite auszuweisen
- 1.
-
die der Altbank auf Grund von
§ 45 des Umstellungsergänzungsgesetzes
zu gewährenden Ausgleichsforderungen mit dem Nennbetrage,
- 2.
-
Forderungen auf Einzahlung noch ausstehender Einlagen.
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