§ 18
Kreditgenossenschaften
(1) Altbanken in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in Berlin haben bei Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile neu festzusetzen, soweit sich nicht aus
§ 22
etwas anderes ergibt.
(2) Die Geschäftsguthaben, der gesetzliche Reservefonds und die sonstigen Reserven (freien Reserven) sind so zu bemessen, daß sie zusammen den Betrag ergeben, um den die in der DM-Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögenswerte die in ihr auszuweisenden Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) übersteigen, und daß
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die Geschäftsguthaben, soweit dieser Überschuß dazu ausreicht, auf mindestens eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark der im letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 ausgewiesenen Geschäftsguthaben festgesetzt werden,
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die Geschäftsguthaben zu den Reserven nicht in einem günstigeren Verhältnis stehen als nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945,
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die freien Reserven, soweit sie die Posten übersteigen, die in einer Zusatzrechnung auszuweisen wären, ohne daß sie nach
§ 12 Abs. 4
ausgewiesen werden, zu der Summe der Geschäftsguthaben und des gesetzlichen Reservefonds nicht in einem günstigeren Verhältnis stehen als nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945.
(3) Ein Gewinnausweis im letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 gilt als freie Reserve, ein Verlustvortrag als Minderung der freien Reserven, und soweit er höher ist als diese, als Minderung der Summe der sonstigen Eigenkapitalposten.
(4) Die Geschäftsanteile sind so festzusetzen, daß ihr Betrag in Deutscher Mark zu ihrem Reichsmarkbetrag in demselben Verhältnis steht, wie der Betrag der Geschäftsguthaben in Deutscher Mark zu ihrem Reichsmarkbetrage nach dem letzten Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945.
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