§ 25
Berliner Volksbank (West) eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
(1) Für die Berliner Volksbank (West) eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit Sitz in Berlin vom 9. Januar 1951 (VOBl. I S. 249) eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 aufzustellen.
(2) Die Vorschriften des
§ 12 Abs. 1
dieses Gesetzes und Artikel 3 Abs. 1 sowie die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsbestimmung Nr. 11 zur Umstellungsergänzungsverordnung finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für die Neufestsetzung der Geschäftsguthaben und Geschäftsanteile gilt
§ 18
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des letzten Jahresabschlusses vor dem 9. Mai 1945 der Reichsmarkstatus der Berliner Volksbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (Artikel II der Durchführungsbestimmung Nr. 1 zur Umstellungsergänzungsverordnung) tritt.
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