§ 26
Rechnungslegung für die Zeit bis zum Stichtag der Altbankenrechnung und Entlastung
(1) Für die Zeit vom Stichtag des letzten festgestellten Reichsmark-Jahresabschlusses bis zum Stichtag der Altbankenrechnung entfällt die Verpflichtung der Altbanken zur Aufstellung von Jahresabschlüssen, soweit sich nicht für Altbanken mit bankfremdem Geschäft und die Sparkasse der Stadt Berlin West aus den
§§ 23
und
24
etwas anderes ergibt. Für Altbanken, die nach den Vorschriften im Bundesgebiet dort eine besondere Rechnung aufzustellen haben, bleiben die hierfür geltenden Vorschriften unberührt.
(2) Soweit nach Gesetz oder Satzung die gesetzlichen Vertreter oder die Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates einer Altbank der Entlastung durch die Hauptversammlung, die Gesellschafterversammlung oder ein entsprechendes Organ bedürfen, braucht die Beschlußfassung hierüber erst bei der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz für die gesamte Zwischenzeit herbeigeführt zu werden, es sei denn, daß bereits vor diesem Zeitpunkte, jedoch nach Einreichung der Altbankenrechnung, eine Hauptversammlung stattfindet. Einer Entlastung bedarf es nicht für Vorgänge, die nicht der ausschließlichen und uneingeschränkten Entscheidungsbefugnis der handelnden Vertreter oder Aufsichtsratsmitglieder oder Verwaltungsratsmitglieder unterlagen.
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