§ 28
Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Die Vorschriften über Zwangsmittel der
§§ 43
und
45 des Gesetzes über das Kreditwesen
finden auch zur Durchsetzung von Verfügungen Anwendung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Vorschriften zur Ergänzung oder Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden.
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