§ 9
Berichtigung der Altbankenrechnung
(1) Die Altbankenrechnung unterliegt der Berichtigung, soweit
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dies in gesetzlichen oder nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2
erlassenen Vorschriften besonders bestimmt ist oder wird, oder
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Posten in sie nicht eingestellt worden sind, die einbezogen werden müssen oder dürfen, oder
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Posten in sie eingestellt worden sind, die nicht einbezogen werden dürfen oder einbezogen zu werden brauchen, oder
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Posten in sie nur mit einem Merkposten oder mit einem unzutreffenden Betrag auf Grund einer Bewertung, die von den für die Altbankenrechnung geltenden Bestimmungen abweicht, oder auf Grund einer unzutreffenden Berechnung eingestellt worden sind, oder
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Posten in ihr unter einer nicht zutreffenden Position ausgewiesen worden sind.
(2) Sind hiernach Berliner Vermögenswerte oder Berliner Verbindlichkeiten zu berichtigen, so ist nach Ablauf des Jahres eine Berichtigungsrechnung aufzustellen. Für diese gelten die Vorschriften des
§ 6
entsprechend.
(3) Wirkt sich bei einer Altbank mit Sitz in Berlin eine Berichtigung der westdeutschen Umstellungsrechnung auf den Ansatz der westdeutschen Vermögenswerte oder westdeutschen Verbindlichkeiten in der Altbankenrechnung, nicht aber auf den Ansatz der Berliner Vermögenswerte und Berliner Verbindlichkeiten aus, so ist der Ansatz der westdeutschen Vermögenswerte und westdeutschen Verbindlichkeiten in der Altbankenrechnung entsprechend zu berichtigen.
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