Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4
gilt entsprechend.
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