§ 24
Erneuter Fristbeginn
Hat eine oder ein Beteiligter in den Fällen des
§ 23
innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
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