§ 46
Automatisiertes Abrufverfahren
(1)
1
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist.
2
Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.
(2) Die nach
§ 5 des Berliner Datenschutzgesetzes
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzulegen.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4)
1
Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren.
2
Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vorher zu hören.
3
Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen.
4
Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Die Polizei kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
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