Nummer 22b
Verkehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:
(1)
- a)
-
die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen nach
§ 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
,
- b)
-
die Eintragung von Adressenänderungen in Zulassungsbescheinigungen Teil I,
- c)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen Teil I nach Verlust oder Diebstahl;
(2)
- a)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung, Erweiterung und Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- b)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
- c)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Umschreibung der Fahrerlaubnis,
- d)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Umstellung der Fahrerlaubnis,
- e)
-
die Entgegennahme von Anträgen auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Umtausch, Verlust oder Diebstahl),
- f)
-
die Ausstellung von internationalen Führerscheinen,
- g)
-
die Aushändigung aufgefundener Führerscheine;
(3) die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (
Nummer 35 Absatz 3
) zuständig ist;
(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von
- a)
-
Haltverboten für Lieferzwecke, Umzüge und ähnliche Bedürfnisse,
- b)
-
Überholverboten,
- c)
-
Sicherungsmaßnahmen an Brücken,
- d)
-
Parkraumbewirtschaftungsgebieten,
- e)
-
Fußgängerzonen,
- f)
-
Taxenständen,
- g)
-
Maßnahmen für den ruhenden Verkehr einschließlich Behindertenparkplätzen,
- h)
-
Maßnahmen zur Sicherung von Ein- und Ausfahrten, abgesenkten Gehwegen oder Parkflächen,
- i)
-
Maßnahmen zum Gewässerschutz und aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes,
- j)
-
Straßennamensschildern
sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;
(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach
§ 45 Absatz 1b Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung
;
(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie Genehmigung von Ausnahmen
- a)
-
nach
§ 29 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung
für Veranstaltungen auf Gehwegen ohne Auswirkungen auf den Fahrzeugverkehr,
- b)
-
nach
§ 46 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 8, 9, 10 und 12 der Straßenverkehrs-Ordnung
sowie nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz
,
- c)
-
nach
§ 46 Absatz 1 Nummer 7 der Straßenverkehrs-Ordnung
und nach der
Ferienreiseverordnung
, soweit sie nicht Großveranstaltungen nach
§ 29 Absatz 2
oder den Großraum- und Schwerverkehr nach
§ 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung
betreffen,
- d)
-
nach
§ 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung
, soweit sie nicht Bussonderfahrstreifen betreffen;
(7) im übergeordneten Straßennetz Anordnungen zur Sicherung von Arbeitsstellen nach
§ 45 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung
in Ergänzungsstraßen entsprechend ihrer Festlegung im Stadtentwicklungsplan Verkehr.
Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.
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