§ 49
Errichtungsanordnung
(1)
1
Für jede bei der Polizei nach diesem Gesetz geführte automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen.
2
Ihr Inhalt bestimmt sich nach
§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes
.
3
Sie hat außerdem Prüffristen nach
§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
zu enthalten.
4
Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach
§ 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes
.
(2)
1
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.
2
Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(3)
1
Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
2
Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
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