§ 19
Erhebung von Daten zur Vorbereitung
für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen
1
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können über
- 1.
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Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
- 2.
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Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
- 3.
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Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
- 4.
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Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, die nicht dem
Versammlungsgesetz
unterliegen,
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit das zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist.
2
Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig.
3
Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist ihr dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen.
4
Gegen die Datenerhebung nach Satz 1 ist der Widerspruch zulässig.
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