§ 4
Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden
(1)
1
Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
2
Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen;
§ 44
bleibt unberührt.
(2)
1
Die Bezirksämter stellen dem Polizeipräsidenten in Berlin auf dessen Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung.
2
Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig.
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