§ 10
Vollstreckbarerklärungen ausländischer Schuldtitel
Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung sowie die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. II S. 1006) ergangen sind (Artikel 1, 4 bis 8, 12 des Übereinkommens), wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Schöneberg zugewiesen.
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