§ 59
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand
- 1.
-
infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach
§ 16
,
- 2.
-
als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei,
- 3.
-
bei der Erfüllung einer ihm nach
§ 323c des Strafgesetzbuches
obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung
einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=ASOG+BE+%C2%A7+59&psml=bsbeprod.psml&max=true