§ 1
Straf-, Jugendgerichts- und Bußgeldsachen
(1) Das Amtsgericht Tiergarten ist im Bezirk des Kammergerichts für Strafsachen und Bußgeldsachen zuständig.
(2) Der Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten wird zum Bezirksjugendrichter für den Bezirk des Kammergerichts bestellt. Das beim Amtsgericht Tiergarten eingerichtete Jugendschöffengericht wird gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk des Kammergerichts.
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