§ 16
Zivilrechtliche Verkehrssachen
(1) Die Zuständigkeit für Entscheidungen des Amtsgerichts in zivilrechtlichen Verkehrssachen wird im Bezirk des Kammergerichts dem Amtsgericht Mitte zugewiesen.
(2) Zivilrechtliche Verkehrssachen sind Ansprüche aus einem aus dem Betrieb eines Fahrzeugs resultierenden Verkehrsunfall, die nicht ausschließlich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt werden, auch wenn sie gegen den Versicherer aus Vertrag oder gesetzlicher Vorschrift geltend gemacht werden. Zivilrechtliche Verkehrssachen sind auch Ansprüche des Versicherers, die dieser im Regresswege wegen Verletzung einer den Versicherten bei der Teilnahme am Straßenverkehr oder anlässlich des Verkehrsunfalls treffenden Obliegenheitspflicht geltend macht sowie Ansprüche des Versicherten auf Versicherungsschutz aus einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherer aus diesen Gründen Regress ankündigt.
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